Krankentagegeldversicherung – Leistungen während einer Entziehungsmaßnahme /-kur
Es mutet schon komisch an: Den Musterbedingungen zur Folge gibt es keine Leistungen bei einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (Alkoholklausel vgl. § 5 Abs. 1c MB/KT 2009). Ebenso wenig bei Entziehungsmaßnahmen oder – kuren (vgl. § 5 Abs. 1b MB/KT 2009). Allerdings verzichten 25 von 26 Anbieter auf die Anwendung der Alkoholklausel – der Ausschluss bei Entziehungskuren bleibt jedoch bei 16 von diesen Anbietern bestehen. Mit anderen Worten: Haben Versicherte ein Alkoholproblem, müssen Sie bei diesen 16 Anbieter weiter trinken, um den Tagegeldanspruch nicht zu verwirken.
Meiner Meinung nach ein Paradebeispiel für einfach schlecht gemachte Versicherungsbedingungen.