Auslandsreisekrankenversicherung
Sie fahren in den Urlaub oder beruflich ins Ausland?
Wer den Urlaub im Ausland verbringt, sollte unbedingt eine Auslandsreisekrankenversicherung mit sehr guten Bedingungen abschließen.
Diese Empfehlung gilt sowohl für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Auslandsreisekrankenversicherung für gesetzlich Versicherte
Gesetzliche Krankenversicherte sollten vor Reisebeginn prüfen, ob sie bereits im Besitz der Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card) sind. Die EHIC kann auf der Rückseite der deutschen elektronischen Patientenkarte oder der Krankenversicherungskarte ausgeführt sein. Ist dies nicht der Fall, sollte eine gesonderte EHIC beantragt werden. Die EHIC gilt in allen Staaten der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Island, Liechtenstein, Norwegen. Für Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien gilt nur ein eingeschränkter Anspruch. Mit der EHIC rechnet die ausländische Krankenkasse mit der deutschen Krankenkasse ab. Vor Reisebeginn ins Ausland sollte daher die Krankenversicherungskarte geprüft werden.
Im EWR-Ausland bzw. in der Schweiz kann jeder Arzt oder Zahnarzt frei gewählt werden, wenn dieser berechtigt ist, im jeweiligen ausländischen Krankenversicherungssystem Versicherte zu behandeln. Diese Wahlfreiheit gilt auch für Behandler, die ihren Beruf auf Grundlage einer EU-Richtlinie ausüben. Für die Erstattung der Kosten müssen der gesetzlichen Krankenkasse auf jeden Fall detaillierte Rechnungen vorlegt werden. Kosten eines Rücktransports nach Deutschland und Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung im Aufenthaltsstaat gehören, sind ausgeschlossen.
Nähere Informationen für die einzelnen Länder gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), www.dvka.de
Eine einzige Ausnahme gilt für Mitglieder der GKV, die aufgrund bestehender chronischer Vorerkrankungen oder ihres Alters keinen privaten Versicherungsvertrag erhalten. Sie haben auch außerhalb der genannten Länder gegenüber der GKV über einen Zeitraum von sechs Wochen einen Leistungsanspruch. Vor Reisebeginn sollte der Sachverhalt allerdings mit der gesetzlichen Kasse geklärt werden.
Auslandsreisekrankenversicherung für privat Versicherte
Versicherte in der PKV haben bei fast allen Krankheitskostenvolltarifen einen zeitlich unbefristeten Versicherungsschutz für Reisen innerhalb Europas. Zeitlich befristet, meist für einen Monat, gilt dies in der Regel weltweit. Trotzdem sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden, da die Normaltarife oft keinen oder nur begrenzten Versicherungsschutz für Rücktransporte aus dem Ausland bieten. Auch bei der Abrechnungsmöglichkeit für Ärzte können Begrenzungen bestehen.
Zu unterscheiden sind Auslandsreisekrankenversicherungen