Krankenversicherung – Wo sind Kinder zu versichern?
Bei der Entscheidung, ob ein Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Krankenversicherung sinnvoll ist, kann die Frage, bei wem Kinder zu versichern sind, eine wichtige Rolle spielen. Die Regelungen zur Mitversicherung von Familienangehörigen in der gesetzlichen Krankenversicherung finden sich im § 10 SGB V.
Bei Kinder von Ehepaaren oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt:
Fallbeispiel | Person | Tätigkeit und Verdienst | Krankenversicherung | |
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1 | Eltern | 1 | berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € | GKV |
2 | nicht berufstätig | GKV | ||
Kind | beitragsfrei (wie auch Person 2) | GKV von Person 1 | ||
2 | Eltern | 1 | berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € | GKV |
2 | berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € | GKV | ||
Kind | beitragsfrei | GKV von Person 1 oder 2 | ||
3 | Eltern | 1 | berufstätig, privat versichert, Verdienst über Jahresarbeitsentgeltgrenze | PKV |
2 | berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € | GKV | ||
Kind | beitragspflichtig | Eigene GKV oder PKV, da Person 1 über der Beitragsbemessungsgrenze verdient | ||
4 | Eltern | 1 | berufstätig, privat versichert, Verdienst unter Jahresarbeitsentgeltgrenze | PKV |
2 | berufstätig, pflichtversichert, Verdienst 2.000 € | GKV | ||
Kind | beitragsfrei | Da beide Einkommen unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegen, kann das Kind beitragsfrei bei Person 2 mitversichert werden | ||
5 | Eltern | 1 | berufstätig, privat versichert, Verdienst über Jahresarbeitsentgeltgrenze, hier 7.000 € monatlich | PKV |
2 | berufstätig, freiwillig versichert, Verdienst über Jahresarbeitsentgeltgrenze, hier 6.000 € monatlich | GKV | ||
Kind | beitragspflichtig | Eigene GKV oder PKV Der höhere Verdienst ist ausschlaggebend, wenn beide Personen über der Pflichtversicherungsgrenze verdienen. |
Bei Kindern von nicht-ehelichen Paaren gilt:
Bei nicht-ehelichen Paaren können die Partner frei wählen, wer das Kind versichert. Sofern eine Person Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung ist, bietet es sich natürlich an, das Kind über diese Person beitragsfrei mitzuversichern.
Sonderfall Beihilfe:
Kinder von Beamten haben grundsätzlich einen Beihilfeanspruch. Der Beihilfeanspruch für Kinder beträgt generell 80%. Daher müssen nur 20% noch privat versichert werden! Der Beihilfeanspruch für Kinder entfällt spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Die Berücksichtigung von Kindern endet grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Kinder sind damit unabhängig von dem Zeitpunkt, mit dem die Berücksichtigung im Familienzuschlag endet, immer bis zum Ende eines Kalenderjahres beihilferechtlich zu berücksichtigen. Kinder sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jeweils zuzüglich etwaiger Zeiten eines Wehr-, Zivildienstes oder befreiendem Entwicklungshelferdienstes, kindergeld- und damit familienzuschlagsberechtigend.
Tipp:
Beamtenkinder die ein Studium aufnehmen, sollten sich daher nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich wieder gesetzlich versichern. Es gibt kein zurück in eine gesetzliche Krankenversicherung mehr, solange die Voraussetzungen für die Befreiung (hier der Studentenstatus) beibehalten wird. Läuft die Beihilfe noch während des Studiums aus, ist nicht garantiert, dass der Privatanbieter dann auch einen entsprechenden kostengünstigen Studententarif vorhält.