Was tun bei Beitragssteigerungen?

Was tun bei Beitragssteigerungen in der PKV?

Die Beiträge steigen, sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung. Was also tun bei Beitragssteigerungen in der PKV?

Dies liegt vor allem an der ständig steigenden Lebenserwartung sowie an den Inflationsraten und Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, die oftmals deutlich über der allgemeinen Teuerungsrate liegen. Die gesetzlichen Krankenkassen können dann einen Sonderbeitrag verlangen. Der Gesetzeber kann außerdem die Beitragsbemessungsgrenze erhöhen und den Leistungskatalog einschränken.

Private Krankenversicherer können „nur“ den Beitrag erhöhen. Die Leistungen werden bekanntlich vertraglich vereinbart. Dies ist aber leider nur die halbe Wahrheit. Kommt ein Privatanbieter mit seiner Kalkulation nicht hin, dann kam es in der Vergangenheit häufig vor, dass der Tarif für den Neuzugang einfach geschlossen wurde. Das vorhandene Versichertenkollektiv wird nicht mehr mit „jungem, gesunden“ Blut aufgefrischt sondern durchschnittlich immer älter.

Folge: Die Beiträge steigen überproportional an. Im so genannten Neugeschäft wird dann ein Tarif angeboten, dessen Leistungsspektrum oftmals nur leicht unter dem des Alten liegen. Das Wirtschaftsmagazin Focus hat bereits vor über 20 Jahren in seiner Ausgabe 39/1999 die Anzahl der Tarife veröffentlicht. Bereits damals kamen beispielsweise die Inter Krankenversicherung auf mindestens 13 (!), die Berlin-Kölnische (heute Gothaer) auf 8, der Deutsche Ring auf 7, die Central auf 7, Signal und Bayrische Beamten auf 6, die Hallesche auf mind. 6, und die Vereinte (heute Allianz) auf mind. 5 Tarife. Heute kommen noch zahlreiche weitere Tarife dazu.

Es stellt sich daher für Privatversicherte die Frage: Was tun bei Beitragssteigerungen?

Wechsel in einen günstigeren Tarif der gleichen Gesellschaft (Umtarifierung)

Die verpflichtende Einführung von geschlechtsneutralen Tarifen (Unisex-Tarife) zum 21.12.2012 hat zur Folge, dass alle bis dahin geöffneten Tarife geschlossen wurden. Seit diesem Zeitpunkt dürfen im Neugeschäft nur noch Unisex-Tarife angeboten werden. Die Versicherten in Alttarifen haben das Recht auf Tarifwechsel. Sie können jederzeit in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz wechseln. Nach § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) hat der Versicherungsnehmer einen Rechtsanspruch auf Wechsel in andere Tarife mit gleichwertigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Soweit die Leistungen in dem neuen Tarif höher oder umfassender sind als im bisherigen Tarif, kann der Versicherer nur (!) für die Mehrleistungen einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer sollte sich vom Versicherer die Mehrleistungen explizit benennen lassen. Der Versicherungsnehmer kann den Risikozuschlag und neue Wartezeiten bezogen auf diese Mehrleistungen vermeiden, wenn er auf diese Mehrleistungen des neuen Tarifes verzichtet. Dies ist oftmals ratsam, weil die Mehrleistungen nur marginaler Natur sind. Beispielsweise könnte eine Brille dann bis 200 € und nicht mehr nur bis 100 € erstattet werden.

Wichtig ist es für den Versicherungsnehmer, dass er die Leistungen des bisherigen Tarifes mit denen des Neuen detailliert, idealerweise in Form einer tabellarischen Gegenüberstellung, vom Versicherer gegenübergestellt bekommt. Auf jeden Fall sollten Sie aus unserer Sicht Tarife meiden, bei denen wichtige Risiken wie beispielweise Psychotherapien größtenteils stark eingeschränkt oder sogar überhaupt nicht versichert sind.

Was tun bei Beitragssteigerungen? Achtung Blockadepolitik: Nach meinen bisherigen Erfahrungen blocken viele Anbieter gerne ab, wenn es darum geht, Umtarifierungsvorschläge abzugeben. Da wird einem Versicherungsnehmer schon einmal geraten, in einen anderen Tarif zu wechseln, der aber auch schon geschlossen wurde. Oder aber man muss mehrere E-Mails schreiben und Telefonate führen, bis die geforderten Vorschläge tatsächlich auf dem Tisch liegen. Ein Anbieter lehnte gar den Wechsel mit Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand ab, was aber rechtlich so nicht erlaubt ist, da nur ein Ausschluss vereinbart werden kann. Die meisten Versicherer haben schließlich kein großes Interesses daran, sich die neuen Tarife mit Alten und somit vermeintlich kranken und teuren Altversicherten kaputt zu machen.

Auf die Spitze trieb es aus meiner Sicht die Allianz Private Krankenversicherung (APK): Sie kam auf die Idee, bei einem Wechsel in ihre neuen Aktimed-Tarife einen Tarifstrukturzuschlag (siehe auch Focus-Artikel) zu verlangen. Der PKV-Ombudsmann hatte der APK empfohlen, den Zuschlag nicht zu erheben. Die APK lehnte diese Empfehlung ab. Daraufhin untersagte die BaFin der APK die Erhebung, worauf die Allianz Private Krankenversicherung Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt erhob und dort zur Überraschung vieler Experten sogar in der ersten Instanz sogar Recht bekommen hat. Glücklicherweise entschied dann das Bundesverwaltungsgericht anders und verbot der Allianz PKV diesen Zuschlag.

Meine Meinung: Wenn mehrere Anbieter mit diesen schlimmen Methoden so weitermachen, kann man schon die Frage nach der Existenzberechtigung der PKV als substitutive Krankenversicherung stellen.

Umstellung des Versicherungsschutzes

Eine Beitragsersparnis lässt sich dann erzielen, wenn Sie ihren Versicherungsschutz im gleichen Tarif reduzieren. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn Sie bisher im stationären Bereich das Ein- bzw- Zweibettzimmer mit privatärztlicher Leistung versichert haben, künftig aber auf diesen Komfortschutz verzichten und stattdessen nur allgemeine Krankenhausleistungen im Mehrbettzimmer wählen. Meist besteht dann aber auch kein Anspruch auf Chefarztbehandlung mehr. Auch im Zahnbereich kann ggf. auf niedrigere Erstattungssätze umgestellt werden. Die etwaige Umstellung des Versicherungsschutzes sollte im Zusammenhang mit dem Tarifwechsel geprüft werden.

Vereinbarungen von Selbstbeteiligungen

Durch die Vereinbarung von Selbstbeteiligungen lässt sich der Beitrag senken. Bis zur Höhe der jährlichen Selbstbeteiligung zahlt der Versicherte die Heilkosten selbst. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der Beitrag. Allerdings: Angestellte sollten bedenken, dass sich der Arbeitgeber zwar zur Hälfte an den Beiträgen (2023 max. 403,99 € zzgl. 76,06 € für die Pflegepflichtversicherung), nicht aber am Selbstbehalt beteilgt.

Zum Vergleich unterschiedlicher Selbstbeteiligungsvarianten sollten Angestellte folgende Rechnung aufmachen:
Monatsbeitrag minus Arbeitgeberanteil (Hälfte des Beitrages, max. 403,99 € in 2023) plus (Selbstbeteiligung geteilt durch 12) ist gleich Effektivbeitrag!

Freiberufler und Selbstständige sollten mit folgender Formel die einzelnen Selbstbeteiligungsstufen vergleichen:

Monatsbeitrag plus (Selbstbeteiligung geteilt durch 12) ist gleich Effektivbeitrag

Mitglied der Künstlersozialkasse – Achtung!
Sollten Sie als als Künstler bzw. Publizist Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) sein, dann beteiligt sich die KSK zwar mit 50% an der Beitragszahlung zur privaten Krankenversicherung. Maximal beteiligt sie sich jedoch mit 50% des Beitrages den sie an eine gesetzliche Kasse abzuführen hätte. An der Selbstbeteiligung beteilgt sich die KSK allerdings ebenfalls nicht.

Wechsel in den Basistarif

Die privaten Krankenversicherer sind verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Die Leistungen liegen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung und orientieren sich daher an den Vorschriften des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).

Der Beitrag für Erwachsene liegt auf dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Kassen. Allerdings gibt es keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörige. Auch für Kinder ist ein eigener Beitrag zu zahlen. Übrigens: Einem Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zur Folge, können Bezieher des Arbeitslosengeldes II die volle Erstattung des Beitrages zum Basistarif verlangen. Weitere Informationen zum Basistarif finden Sie hier und die Musterbedingungen hier.

Wechsel in den Standardtarif

Für Personen, die vor dem 1.1.2009 bereits privat krankenversichert waren gilt: Wer 10 Jahre bei seinem privaten Unternehmen versichert und mindestens 65 Jahre alt ist (in Ausnahmefällen auch vorher), kann in den Standardtarif für Rentner wechseln.

Einen umfassenden Überblick über die Leistungen des Standardtarifes bietet eine Broschüre des Verbandes der privaten Krankenversicherungsunternehmen und die zugehörigen Versicherungsbedingungen. Im Vergleich zum Basistarif dürfte der Standardtarif meist die deutlich günstigere aber auch leistungsschwächere Lösung sein.

Wechsel zu einem anderen Versicherer

Theoretisch besteht auch die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherer zu wechseln.

Versicherte, die seit dem 1.1.2009 eine Krankheitskostenvollversicherung neu abgeschlossen haben, können jederzeit zu einem anderen Versicherer unter Mitnahme eines Teils ihrer Alterungsrückstellung wechseln.

Versicherte die ihren privaten Krankenversicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen haben, können die Alterungsrückstellungen nur dann mitnehmen, wenn sie bis zum 30.06.2008 in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens gewechselt haben, in dem sie dann 18 Monate verharren müssen, um dann in den Basistarif eines anderen Anbieters wechseln zu können. Nach Ablauf der 18 Monate könnten sie dann aus dem Basistarif in einen Vollkostentarif des neuen Privatanbieters wechseln. Allerdings ist dann eine erneute Risikoprüfung notwendig. Von diesem Wechselrecht haben aber kaum Versicherte Gebrauch gemacht.

Alle anderen Altversicherten verlieren bei einem Wechsel ihre Alterungsrückstellungen. Bei einem Wechsel sollte beachtet werden, dass der neue Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung und eventuell auch neue Wartezeiten verlangt.

Ein Anbieterwechsel ist mit vielen Nachteilen verbunden und sollte daher sehr sorgfältig abgewägt werden. Er kann aus unserer Sicht nur bei Verträgen, die nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, überhaupt Sinn machen. Vor einem Wechsel sollte ein umfangreiche Tarifanalyse erfolgen und mit Hilfe unserer Risikovoranfragen geprüft werden, ob und zu welchen Konditionen empfehlenswerte Anbieter überhaupt den gewünschten Versicherungsschutz bieten.

Welche Faktoren spielen bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters eine Rolle?

Die Entscheidung für einen privaten Anbieter ist eine Lebensentscheidung, die gründlich überlegt werden sollte. Neben dem zu zahlenden Beitrag, spielen die versicherten Leistungen, die Tarifstruktur und die Unternehmensdaten sowie die Beitragsverläufe in den einzelnen Tarifen und das Tarifalter eine gravierende Rolle. Eine entscheidende Rolle spielt natürlich, zu welchen Bedingungen (z.B. Risikozuschläge oder -ausschlüsse) der einzelne Anbieter jemanden auf Grund des Gesundheitszustandes tatsächlich annimmt.

Dabei beurteilen die Versicherer gleichartige Vorerkrankungen und die damit verbundenen Risiken durchaus unterschiedlich. Tests haben gezeigt, dass ein und dieselbe Person bei identischen Angaben mal einen Vertrag bekommen hätte, bei anderen Gesellschaften einen Risikozuschlag hätte bezahlen müssen und bei wieder anderen Versicherern ganz abgelehnt worden wäre.

Wenn auch Sie befürchten, Probleme beim Abschluss auf Grund von Vorkrankungen zu bekommen oder wenn Sie den Datensammlern aus Prinzip keine Chance geben wollen, so bietet sich für private Krankenversicherungen über das Internet eine Lösung im Wege einer Risikovoranfrage an. Dahinter verbirgt sich folgendes System:

Den  Versicherungsgesellschaften wird eine Anfrage vorgelegt, die zwar den Umfang des gewünschten Versicherungsschutzes und die Angaben zu Vorerkrankungen usw. enthält, die aber soweit anonymisiert ist, dass eine Speicherung bzw. Zuordnung zu Ihnen als Person nicht möglich ist.

Erst wenn eine Gesellschaft erklärt, dass und zu welchen Konditionen sie den Vertrag anbietet, kann entschieden werden, ob man dem Vertragsabschluss zustimmt.

Rückkehr in eine gesetzliche Krankenversicherung

Um in eine gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren zu können, muss man entweder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen oder aber beim Ehepartner im Rahmen der Familienversicherung Unterschlupf finden. Im zuletzt genannten Fall sind die Vorschriften des§ 10 SGB V zu beachten.

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet sich nach den Vorschriften des  § 5 SGB V. Danach wird eine Versicherungspflicht beispielsweise dann ausgelöst, wenn bei Arbeitnehmern das Einkommen unter die Pflichtversicherungsgrenze sinkt oder eine Tätigkeit als Künstler und Publizist (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz festgestellt wird. Auch Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) bzw. Empfänger von Arbeitslosengeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB V) werden versicherungspflichtig.

Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist allerdings ausgeschlossen.

Ausnahme: Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer sich einmal bei Feststellung der Versicherungspflicht von dieser hat befreien lassen, um privat versichert zu bleiben, kommt übrigens nicht mehr in eine gesetzliche Kasse zurück, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Hat sich beispielsweise ein Student bei seiner Immatrikulation von der Versicherungspflicht befreien lassen, dann kommt er, egal was passiert, nicht in eine gesetzliche Kasse zurück, solange er den Studentenstatus inne hat. Wir raten daher grundsätzlich davon ab, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Zu beachten ist außerdem folgendes:
Scheidet man später wieder aus der Versicherungspflicht aus, dann kann man sich gesetzlich eigentlich nur dann freiwillig weiterversichern, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt werden. So war es lange Zeit. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V muss man entweder mindestens 12 Monate vorher ununterbrochen oder ab in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate versichert gewesen sein. Dass heisst: Wer nur vorübergehend für ein paar Tage eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenkasse auslöst, müsste, sofern man wieder ausscheidet, wieder zurück in die Privatversicherung.

Neuerem Datums ist der Paragraf 188 Absatz 4 SGB V. Danach gilt, dass bei Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortsetzt.

Ausnahme: Das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.

Mit anderen Worten: Es reicht mittlerweile, für ein paar Tage eine Versicherungspflicht auszulösen, um anschließend weiterhin Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben. Man darf dabei nur nicht älter als 55 Jahre sein.

Die private Krankenversicherung sollte daher bei einer Rückkehr auch nicht komplett gekündigt, sondern in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt werden.

Privatversicherte sollten aber auch mit ihrem bisherigen Versicherer besprechen, ob Teile des Schutzes in eine Zusatzversicherung (z.B. im stationären Bereich) umgewandelt werden können und ob die bisher angesammelten Alterungsrückstellungen bei dieser Zusatzversicherung angerechnet werden.

Beitragsklage

Kein Versicherungsnehmer wird eine Beitragsanpassung überprüfen können. Wer eine Beitragsanpassung überprüfen lassen möchte, wendet sich am besten an einen Sachverständigen Aktuar. Ein renommierter Experte auf diesem Gebiet ist beispielsweise der Versicherungsmathematiker Peter Schramm.